
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hüsges Gruppe
§ 1 Präambel
Allen Leistungen der Hüsges Gruppe liegen diese
Vertragsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich
schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei
ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehung
sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser
Vertragsbedingung sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die
in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher
als auch Unternehmer.
§ 2 Auftragserteilung
1.Die Aufträge sind für die Hüsges Gruppe erst verbindlich, wenn
und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Änderungen, Ergänzungen und
mündliche Nebenabreden jedweder Art bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Hierunter fallen insbesondere Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der Hüsges
Gruppe sowie der von der Hüsges Gruppe eingeschalteten Sachverständigen. Das
Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
2.Bestellt der Auftraggeber die Leistung der
Hüsges Gruppe auf dem elektronischen Wege, wird die Hüsges Gruppe den Zugang
der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch
keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit
der Annahmeerklärung verbunden werden.
3.Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege
bestellt, wird der Vertragstext von der Hüsges Gruppe gespeichert und dem
Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
per E-Mail zugesandt.
§ 3 Widerrufsklausel für Verbraucher
1.Ist der Auftraggeber Verbraucher gemäß § 1 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, so hat er das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss zu
widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
gegenüber der Hüsges Gruppe, Zentrale Willich, Krefelder Str. 297, 47877 Willich,
oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären;
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2.Die Hüsges Gruppe behält sich vor, mit der Durchführung der
Leistung erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
3.Der Auftraggeber veranlasst die Ausführung der
Leistung/Durchführung der Leistung durch Übermittlung von Informationen, die
zur Ausführung zur Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der
Auftraggeber die von Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der
2-wöchigen Widerrufsfrist, ist dies als Zustimmung zur Ausführung anzusehen.
Sobald die Hüsges Gruppe mit der Ausführung durch Verarbeitung der Daten
begonnen hat, erlischt das Widerrufsrecht.
§ 4 Leistungen
1.Die Hüsges Gruppe wird ihre Leistungen unparteiisch, neutral
und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter
Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
2.Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistung notwendig
ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte
einholen und Erhebungen durchführen und die Hüsges Gruppe hierüber informieren.
3.Der Umfang der von der Hüsges Gruppe zu erbringenden Leistungen
wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind
möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese
vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder
Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht.
Der Auftraggeber hat dabei doch die vereinbarte Vergütung oder mangels
Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
§ 5 Auftraggeberpflichten
1.Der Auftraggeber hat der Hüsges Gruppe alle für die Ausführung
des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und
unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2.Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und
Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können,
aufmerksam zu machen.
3.Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden
Punkte 1 und 2 gehen auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht
die Hüsges Gruppe ein Mitverschulden betrifft.
§ 6 Geheimhaltung
1.Die
Hüsges Gruppe kann von den schriftlichen Unterlagen, die der Hüsges Gruppe zur
Einsicht überlassen werden oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden,
Ablichtungen für die Unterlagen machen.
2.An den erbrachten Dienstleistungen hält sich die Hüsges Gruppe
die Urheberrechte ausdrücklich vor.
3.Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistung von der
Hüsges Gruppe schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des
Auftrag erstellte Gutachten der Hüsges Gruppe bzw. die von der Hüsges Gruppe
erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für
den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1.Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung
ist das Auftragsentgelt sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf
der Rechnung, zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zu Zahlung
fällig.
2.Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen
werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten
als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3.Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in
Zahlungsverzug, so kann die Hüsges Gruppe vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens
stehen der Hüsges Gruppe im Fall des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis
gestattet, dass die Hüsges Gruppe ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder der Schaden der Hüsges-Gruppe wesentlich
niedriger ist.
4.Sollten der Hüsges Gruppe Tatsachen bekannt werden, aus
denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist
die Hüsges Gruppe berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen.
Auch kann die Hüsges Gruppe in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines
höheren Schadens, es sei denn, der Auftaggeber weist nach, dass kein oder ein
geringer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln,
Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
5.Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen
entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von der Hüsges Gruppe
erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen
trotz Nachfristsetzung in Verzug, so hat die Hüsges Gruppe das Recht, die
weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.
§ 8 Aufrechnung/Zurückhaltungsverbot
Eine
Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es
sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
worden.
§ 9 Fristen
Die
Auftragsfristen der Hüsges Gruppe sind unverbindlich, es sei denn deren
Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 10 Kündigung
1.Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem
Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages
ist ausgeschlossen, außer im Vertrag sind anderweitige Bestimmungen
geschlossen.
2.Ein
wichtiger Grund für die Hüsges Gruppe zur Kündigung ist insbesondere dann
gegeben, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert
wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das
Ergebnis des Gutachtens/der Leistung der Hüsges Gruppe zu verfälschen. Wenn der
Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
§ 11 Gewährleistung
1.Soweit
die Hüsges Gruppe Dienstleistungen erbringt, sind sich die Parteien darüber
einig, dass die Hüsges Gruppe keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich
Dienstleistung schuldet und es allein im Entscheidungs- und Risikobereich des
Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistung sich daraus ergebene
notwendige Entscheidungen zu treffen.
2.Ansonsten kann die Hüsges Gruppe bei Auftreten von Mängeln
innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch
machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Hüsges Gruppe durch Mängelbeseitigung
(Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung).
3.Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
nur bei geringfügigen Mängel, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
4.Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bei Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften unberührt.
§ 12 Haftung
1.Für Schäden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Hüsges Gruppe nur, wenn die Hüsges
Gruppe, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn die Hüsges Gruppe oder deren
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht
verletzt hat. Im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die
Ersatzpflicht der Hüsges Gruppe auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
2.Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich
vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung
der Hüsges Gruppe auf folgende Versicherungssummen begrenzt:
-
500.000,00 € für Sachschäden
-
250.000,00 € für Vermögensschäden
3.Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzung gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für
sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Hüsges
Gruppe auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Hüsges Gruppe beruhen,
sowie für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher
Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
4.Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für welche die Hüsges
Gruppe aufkommen muss, unverzüglich der Hüsges Gruppe schriftlich anzuzeigen.
5.Soweit Schadensersatzansprüche gegen die Hüsges Gruppe
ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der
Mitarbeiter der Hüsges Gruppe.
§ 13 Schlussbestimmungen
1.Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der
Sitz der Hüsges Gruppe.
2.Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
ist der Sitz der Hüsges Gruppe, soweit der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne
des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht
werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
3.Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein
der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
4.Sollte eine
Bestimmung der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich
eine Lücke herausstellen, wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die Hüsges Gruppe verpflichten
sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer
Ersatzbestimmung anzustreben. (Stand
November 2009)